Erbschaftsteuer in Deutschland verstehen
Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze und Fristen kompakt erklärt: ein verständlicher Überblick über die Erbschaftsteuer, damit Sie wissen, worauf es beim Vererben und Erben ankommt.
Die Erbschaftsteuer betrifft in Deutschland mehr Menschen, als viele vermuten. Wer erbt, schuldet dem Staat unter Umständen einen Teil des Vermögens, das auf ihn übergeht. Wie viel das ist, hängt vor allem vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und vom Wert des Erbes ab. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen verständlich und stützt sich auf das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie auf Angaben des Statistischen Bundesamtes und bekannter Fachmedien. Wichtig vorweg: Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall sind eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder eine auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei die richtigen Ansprechpartner.
Wer zahlt Erbschaftsteuer und wie hoch ist sie
In Deutschland wird grundsätzlich jeder Erwerb von Todes wegen besteuert. Steuerpflichtig ist nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die einzelne Person, die erbt. Maßgeblich sind drei Stellschrauben: die Steuerklasse, der persönliche Freibetrag und der Steuersatz. Alle drei richten sich nach der Nähe zwischen erbender und verstorbener Person.
Welche Dimension das Thema gesamtwirtschaftlich hat, zeigen amtliche Zahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) setzten die Finanzverwaltungen im Jahr 2024 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro fest, ein Anstieg um 12,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr und ein neuer Höchstwert. Auf die reine Erbschaftsteuer entfielen davon 8,5 Milliarden Euro (Pressemitteilung vom 3. September 2025). Das tatsächlich übertragene Vermögen ist um ein Vielfaches größer: Eine vielzitierte Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, über die unter anderem das Handelsblatt berichtete, schätzt das jährliche Erb- und Schenkungsvolumen in Deutschland auf bis zu 400 Milliarden Euro.
Die drei Steuerklassen
Das ErbStG (Paragraf 15) ordnet jede erbende Person einer von drei Steuerklassen zu. Diese Einteilung entscheidet sowohl über die Höhe des Freibetrags als auch über den Steuersatz.
Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie (beim Erwerb von Todes wegen) Eltern und Großeltern. Diese Gruppe wird am günstigsten behandelt.
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III: Alle übrigen Erben, etwa entfernte Verwandte, Freundinnen, Freunde oder nicht verheiratete Lebensgefährten.
Persönliche Freibeträge
Vom geerbten Vermögen bleibt ein persönlicher Freibetrag steuerfrei (Paragraf 16 ErbStG). Erst der darüber hinausgehende Betrag wird besteuert. Die Freibeträge sind seit 2009 unverändert und betragen:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder (sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind): 400.000 Euro
Enkel: 200.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
Alle übrigen Personen der Steuerklassen II und III: 20.000 Euro
Ein Beispiel: Erbt ein Kind 450.000 Euro, sind 400.000 Euro frei, besteuert werden 50.000 Euro. Erbt eine nicht verwandte Person denselben Betrag, bleiben nur 20.000 Euro frei, der steuerpflichtige Teil ist also deutlich höher. Schon dieser einfache Vergleich zeigt, wie stark das Verwandtschaftsverhältnis die spätere Belastung bestimmt und warum sich frühzeitige Planung lohnt.
Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es den besonderen Versorgungsfreibetrag (Paragraf 17 ErbStG). Überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 256.000 Euro. Für Kinder bis zum 27. Lebensjahr ist der Betrag nach Alter gestaffelt und reicht bis zu 52.000 Euro für die jüngsten Kinder, mit zunehmendem Alter sinkt er. Allerdings wird dieser Freibetrag um den Wert bestimmter steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa Hinterbliebenenrenten. Wer solche Bezüge erhält, sollte die Anrechnung im Einzelfall prüfen lassen.
Steuersätze von 7 bis 50 Prozent
Der Steuersatz steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und ist in Steuerklasse I am niedrigsten (Paragraf 19 ErbStG). Der besteuerte Betrag ist dabei der Erwerb nach Abzug der Freibeträge.
Steuerklasse I: von 7 Prozent (bis 75.000 Euro) über 11, 15, 19, 23 und 27 Prozent bis zu 30 Prozent (über 26 Millionen Euro).
Steuerklasse II: von 15 Prozent über 20, 25, 30, 35 und 40 Prozent bis zu 43 Prozent in der höchsten Stufe.
Steuerklasse III: 30 Prozent bis zu einem Erwerb von 6 Millionen Euro, darüber 50 Prozent.
Die Sätze gelten jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für die oberste Stufe. Knapp über einer Wertgrenze kann es daher zu einem Sprung kommen, den ein gesetzlicher Härteausgleich teilweise abmildert. Wer also nur knapp in die nächste Tarifstufe rutscht, zahlt im Ergebnis nicht den vollen Sprung, sondern profitiert von dieser gesetzlich vorgesehenen Glättung.
Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim
Eine der wichtigsten Vergünstigungen betrifft die selbstgenutzte Immobilie (Paragraf 13 ErbStG). Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim, in dem das Paar bis zum Tod gemeinsam gewohnt hat, bleibt es ohne Größenbegrenzung steuerfrei, sofern die erbende Person dort selbst weiter wohnt. Für erbende Kinder gilt die Befreiung bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern, der darüber liegende Anteil wird anteilig besteuert.
An die Befreiung sind Bedingungen geknüpft:
Die erbende Person muss die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen. Die Rechtsprechung gewährt dafür in der Regel rund sechs Monate.
Die Selbstnutzung muss mindestens zehn Jahre andauern.
Wird die Nutzung innerhalb dieser zehn Jahre ohne zwingenden Grund (etwa Pflegebedürftigkeit oder Tod) aufgegeben oder die Immobilie verkauft, entfällt die Befreiung rückwirkend.
Bewertung des Nachlasses
Grundlage der Steuer ist der Wert des Nachlasses. Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben, Lebensversicherungen, Hausrat und Unternehmensanteile werden erfasst, Schulden und bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Maßgeblich ist der gemeine Wert, also der Verkehrswert (Paragraf 9 Bewertungsgesetz). Für Immobilien kommen je nach Objekt das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren zum Einsatz. Liegt der amtlich ermittelte Wert über dem tatsächlichen Marktwert, lässt sich der niedrigere Verkehrswert oft durch ein qualifiziertes Gutachten nachweisen. Verbraucherportale wie Finanztip und Stiftung Warentest weisen seit der Bewertungsreform regelmäßig darauf hin, dass die fiskalischen Werte teils deutlich gestiegen sind.
Fristen, Anzeige und Steuererklärung
Wer erbt, muss den Erwerb dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzeigen (Paragraf 30 ErbStG). Diese Anzeige ist formlos möglich und noch keine vollständige Steuererklärung. Bei Erbschaften, die über Banken oder Notare abgewickelt werden, melden diese den Vorgang ohnehin oft automatisch. Hält das Finanzamt eine Besteuerung für möglich, fordert es zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf und setzt dafür eine Frist von mindestens einem Monat. Erst auf dieser Grundlage ergeht der Steuerbescheid. Wird die Anzeige unterlassen, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden, daher ist eine fristgerechte Meldung ratsam.
Lebzeitige Schenkungen und die Zehn-Jahres-Regel
Ein verbreiteter Weg, die spätere Steuerlast zu senken, sind Schenkungen zu Lebzeiten. Schenkungen und Erbschaften unterliegen demselben Gesetz, denselben Steuerklassen und denselben persönlichen Freibeträgen. Entscheidend ist die Zehn-Jahres-Regel (Paragraf 14 ErbStG): Alle Zuwendungen derselben schenkenden Person an dieselbe beschenkte Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet und gemeinsam dem Freibetrag gegenübergestellt. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung.
Daraus ergibt sich ein einfaches Prinzip: Wer Vermögen früh und in zeitlichen Abständen überträgt, kann den Freibetrag mehrfach nutzen. Ein Kind kann so etwa alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Auch Schenkungen sind dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen, selbst wenn kein Freibetrag überschritten wird. Fachmedien wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung, das Handelsblatt und die Süddeutsche Zeitung greifen die Gestaltung über die Zehn-Jahres-Frist regelmäßig auf, weisen aber ebenso auf ihre rechtlichen Grenzen hin.
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Häufig gestellte Fragen
Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Punkte zusammen. Sie sind allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Paragrafen 13 bis 30
Paragraf 13 ErbStG, Steuerbefreiungen Familienheim (gesetze-im-internet.de)
Paragraf 30 ErbStG, Anzeige des Erwerbs (gesetze-im-internet.de)
Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020, Bundesfinanzministerium
In Deutschland werden bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr verschenkt und vererbt, DIW Berlin
Erbschaftssteuer: Freibetrag, Berechnung, Tabelle, Finanztip (Stiftung Warentest)
Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer in 2024 gestiegen, Haufe